Autorecht

Das Autorecht befasst sich mit allen Rechtsfragen rund um des Deutschen liebstes Kind - das Auto. Hierbei handelt es sich um ein äußerst facettenreiches und weitläufiges Gebiet, welches sich in allererster Linie in die nachfolgenden Bereiche unterteilen lässt:

sowie

 

Autokauf/-verkauf

Im Zusammenhang mit Fahrzeugkäufen bzw. -verkäufen treten immer wieder eine Vielzahl von Problemen auf. Nicht selten sieht man sich mit einem plötzlich auftretenden Mangel, einem bis dato unentdeckt gebliebenen Vor- oder Unfallschaden, einer Tachomanipulation oder gar einer arglistigen Täuschung des Fahrzeugverkäufers konfrontiert.

Maßgebliche Unterschiede in der rechtlichen Beurteilung können sich bereits aus dem Umstand ergeben, ob es sich um einen Neuwagenkauf oder um einen Gebrauchtwagenkauf handelt. Im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs/-verkaufs ist wiederum maßgeblich, ob es sich um ein reines Privatgeschäft oder aber um ein Geschäft mit Händlerbeteiligung („Verbrauchsgüterkauf“) handelt.

Unsere Beratung bezieht sich insbesondere auf die Rechtsfolgen von Sachmängeln unter Berücksichtigung des Gewährleistungsrechts, etwaig bestehender Garantien oder der vereinbarten Beschaffenheit. Im Rahmen der Gewährleistung ist der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung zwingend zu berücksichtigen. Erst hiernach kann zu den „Sekundärrechten“, wie dem Rücktritt, dem Schadensersatz oder der Minderung übergegangen werden.

Wir beraten und vertreten sowohl den Fahrzeugkäufer als auch den Händler hinsichtlich seiner Rechte.

Zusammenfassend stehen wir Ihnen bei folgenden Themen kompetent zur Seite:

 

Fahrzeugreparatur

Des Öfteren ärgern sich Fahrzeugbesitzer über schlampig durchgeführte Reparaturen, lange Wartezeiten oder überhöhte Rechnungen. Auf der anderen Seite beklagen redliche Kfz-Werkstätten nicht selten eine schlechte Zahlungsmoral der Kunden. Für beide Seiten lässt sich bei Beherzigung einiger Grundsätze der Ärger jedoch erheblich mindern oder gar ganz vermeiden.

Grundsätzlich gilt: vereinbaren Sie stets möglichst detailliert alle durchzuführenden Arbeiten und legen diese schriftlich nebst den voraussichtlich entstehenden Kosten im Auftragsschein fest.

Bei unzureichender Reparatur ist zur Wahrung Ihrer Rechte - gerade im Hinblick auf die Besonderheiten des Werkvertragsrechts – einiges zu berücksichtigen, um letztlich nicht mit leeren Händen dazustehen. Insbesondere treten häufig Probleme im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, dem Vergütungsanspruch sowie Aufklärungs- und Beratungspflichten auf.

Bei schlechter Zahlungsmoral der Kunden muss der Unternehmer oftmals sehen wo er bleibt. Um dies zu vermeiden, zeigen wir Ihnen Lösungsmöglichkeiten auf, wie Sie Ihren Vergütungsanspruch z.B. über Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte absichern.

Bei Fragen rund um den Werkstattbesuch stehen wir Ihnen als verlässlicher Partner jederzeit kompetent zur Seite.

 

Fahrzeug-Leasing und Finanzierung

Darüber hinaus beraten wir Sie bei Fragen rund um Ihren Fahrzeug-Leasing Vertrag. Dies betrifft etwa leasingtypische Aspekte hinsichtlich der Sachmängelhaftung beim Fahrzeug-Leasing sowie Vertragsgestaltungen im Bereich Kfz-Leasing.

Im Rahmen der klassischen Fahrzeugfinanzierung ergeben sich oftmals Fragen in Zusammenhang mit der Unfallschadenregulierung, aber auch wenn Liquiditätsschwierigkeiten auf Seiten des Kunden auftreten. Hier gilt es insbesondere zeitnah fachkundigen Rat einzuholen, um Schlimmeres zu vermeiden.

 

Kaskoschaden

Sie haben einen Unfall selbst verschuldet, Sie sind Opfer eines Fahrzeugdiebstahls oder Wildunfalls geworden? In solchen Fällen können Sie ggf. Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen. Doch auch in diesem Fall gilt es einiges zu beachten.

Grundsätzlich bestimmen sich Ihre Rechte nämlich aus dem Versicherungsvertrag.

So sind Ihnen in der Regel die Kosten, welche Ihnen durch die Zuziehung eines Sachverständigen entstehen, durch den Versicherer nicht zu erstatten. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie nach dem Versicherungsvertrag zu der Zuziehung verpflichtet sind. Vielmehr wird Ihre Kaskoversicherung den Schaden durch einen „Haussachverständigen“ feststellen und beziffern lassen.

Sollten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit eines solchen Gutachtens aufkommen, besteht selbstverständlich die Möglichkeit das Gutachten der Versicherung überprüfen zu lassen.

Wenn der Kaskoversicherer eine Leistungskürzung vornimmt oder gar seine Leistungspflicht ganz ablehnt, weil etwa der Versicherungsnehmer den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt haben soll, sollte man zügig einen Verkehrsanwalt konsultieren, um nicht die generelle Leistungspflicht des Versicherers durch eine Fristversäumung zu gefährden. Zahlreich und besonders praxisrelevant sind in diesem Zusammenhang die Fälle der Herbeiführung des Verkehrsunfalls im Zustand der Fahruntüchtigkeit wegen Alkohols und Verkehrsunfälle im Zusammenhang mit einer Rotlichtfahrt.

Wenn der Unfall teilweise selbst- und fremdverschuldet war, kommt für vollkaskoversicherte Geschädigte das sogenannte »Quotenvorrecht« ins Spiel. Dadurch können Forderungen sowohl gegen die Kaskoversicherung als auch gegenüber dem Unfallgegner geltend gemacht werden. Bei dieser Kombination der Ansprüche erhält man deutlich höheren Ersatz, als wenn man nur die Kaskoversicherung oder nur die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch nimmt. Die Berechnung ist sehr kompliziert. Wenn es aber nicht beachtet wird, kann es dazu führen, dass der Unfallgeschädigte auf einem Teil der Kosten, wie zum Beispiel dem Schaden durch die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung, sitzen bleibt.