Kosten

Was kostet mich ein Anwalt?

Kostenklarheit und Kostentransparenz liegen uns am Herzen. Deshalb informieren wir Sie grundsätzlich vor der Mandatserteilung über die anfallenden Kosten einer Rechtsberatung oder Rechtsvertretung.

Unser Credo lautet: Leistung hat einen Preis, aber einen, mit dem Sie und wir leben können.

Unsere Kosten richten sich grundsätzlich nach dem Umfang und dem wirtschaftlichen Interesse Ihres Auftrages. Scheuen Sie sich also nicht davor, vor Beginn des Erstgespräches nachzufragen, welche Kosten für unsere Tätigkeit voraussichtlich anfallen und welche Möglichkeiten der Gestaltung dieser Kosten es gibt. Grundsätzlich gibt es mehrere Gestaltungsmöglichkeiten:


Erstberatung

Die Kosten einer Erstberatung hängen maßgeblich vom Umfang und der Schwierigkeit des Falles ab. Die konkrete Höhe ermitteln wir zu Beginn im Rahmen des ersten Gesprächs. Damit die Kosten einer Erstberatung zudem überschaubar bleiben, ist die Vergütung einer Erstberatung für Verbraucher gesetzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf maximal 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer begrenzt, soweit es bei diesem ersten Gespräch bleibt und keine anderweitige Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wird.

Sollte sich an die Erstberatung ein Mandat anschließen, werden die Kosten der Erstberatung entsprechend angerechnet. Sprechen Sie uns gerne auch bei einfachen Fragen auf die Höhe der Vergütung an. Sofern Sie eine umfassende rechtliche Auskunft in Schriftform wünschen, wir als Rechtsanwälte Korrespondenz führen müssen oder Sie wegen der gleichen Angelegenheit nochmals vorsprechen, handelt es sich um keine Erstberatung mehr, so dass höhere Gebühren anfallen können.


Außergerichtliche Tätigkeit

Beauftragen Sie uns mit der Erstellung von Korrespondenz, dem Entwurf von Verträgen oder mündlicher bzw. telefonischer Besprechung mit der Gegenseite, gilt für unsere Kosten grundsätzlich das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), solange Sie mit uns nichts anderes vereinbaren.

Die Höhe der anfallenden Kosten richtet sich nach dem Streit- oder Gegenstandswert, der Bedeutung der Angelegenheit sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwaltes.

Manchmal kommt es vor, dass die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dem Umfang, der Schwierigkeit und dem Arbeitsaufwand der Angelegenheit nicht gerecht werden. In einem solchen Fall schlagen wir vor, eine Honorarvereinbarung (Zeithonorar/Pauschalhonorar) abzuschließen - denn nur, wenn wir unsere Arbeit ausreichend bezahlt bekommen, können wir sie auch gut machen. Und nur wenn wir unsere Arbeit gut machen können, haben Sie auch etwas davon.


Gerichtliche Tätigkeit

Unser Honorar für die Vertretung Ihrer Interessen vor Gericht kann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet oder frei ausgehandelt werden.

Auch hier gilt: Wenn Ihr Mandat eine Tätigkeit verlangt, bei der eine Abrechnung unserer Kosten nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, schlagen wir Ihnen gerne ein Stunden- oder Pauschalhonorar vor. Der Gesetzgeber hat jedoch festgelegt, dass das frei vereinbarte Honorar nicht geringer sein darf, als die gesetzlich vorgesehene Anwaltsvergütung.


Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, hängt die Kostenübernahme von einer Deckungszusage der Versicherung ab. Die entsprechende Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir gerne für Sie.


Prozesskostenhilfe (PKH)

Sind Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg, so kann Ihnen das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. Dies hat zur Folge, dass Sie von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und der Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit sind.